Gesetzliche Grundlagen zur Inanspruchnahme von Integrationsmaßnahmen

§ 112, 113 Sozialgesetzbuch IX

Eingliederungshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohter Menschen (z.B. Entwicklungsverzögerte Kinder, Kinder mit Down Syndrom, Kinder mit Körperbehinderungen; Kinder mit Sprachstörungen)

(1) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe.

(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

 

§ 35a Sozialgesetzbuch VIII

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohter Kinder und Jugendliche (z.B. Verhaltensauffällige Kinder, hyperaktive Kinder, Kinder mit ADS Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, Kinder mit seelischen Problemen)

(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.